Tiere werden nur vermittelt, wenn eine Vorkontrolle stattfand,
außerdem wird immer ein Tierabgabevertrag gemacht.
Eine generelle Kontrolle muss immer möglich sein.
Das ist eine notwendige Maßnahme und
geschieht zum Schutz der Tiere. Wobei
Tierart oder Rasse keine Rolle spielt.
Bei Ablehnung dieser Notwendigkeit
wird keine Tiervermittlung stattfinden.
Tierschutzvertrag
Abs.1
Tierart/ Rasse:
Männlich: Weiblich:
Kastriert: Nicht Kastriert:
Kennzeichen:
Name des Tieres:
Farbe/
Zeichnung:
Abs. 2
Mit Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der neue Eigentümer des Tieres gegenüber
dem bisherigen Eigentümer zu folgenden Punkten:
- Das Tier unter Beachtung des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, jede
Misshandlung und Quälerei zu unterlassen und alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sofort
vornehmen zulassen.
- Das Tier bei auftretenden Problemen, z.B. Beißen, Entlaufen, Rauhbeinigkeit, Ungehorsam, nicht
töten zu lassen, sondern sich mit den bisherigen Eigentümern in Verbindung zu setzen, ggf.
zurückzugeben.
- Eine sich bei einer unheilbaren Krankheit als notwendig ergebende Tötung des Tieres nur von einem
Tierarzt vornehmen zu lassen.
- Das Tier nicht zu Tierversuchen zur Verfügung zu stellen.
- Das Tier nicht ausschließlich in einem Zwinger zu halten und nicht an die Kette zu legen.
- Der bisherige Eigentümer, _________________________ behält sich vor, das Tier in verschiedenen
Zeitabständen zu kontrollieren und sich vom Zustand des Tieres am Ort und der Einhaltung der
Vertragsbestandteile zu überzeugen.
- Dem Tier liebevollen Familienanschluss zukommen zu lassen.
- Dem Tier täglich frisches Wasser und seine Futterration zu geben.
- Der bisherige Eigentümer, _________________________ behält sich ein Rückgaberecht vor,
wenn das Tier nicht mehr bei seinem neuen Besitzer bleiben kann.
- Die Übernahme des Tieres durch den Empfänger erfolgt wie besichtigt, ohne Gewährleistungs-
verpflichtung seitens des bisherigen Eigentümers.
- Der bisherige Eigentümer __________________________ übernimmt für das Tier keine Haftung
bei hervorgerufenen Schäden, das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht
zugesichert.
- Gezahlte Schutzgebühren oder Aufwandentschädigungen an den bisherigen Eigentümer sind bei
Rückgabe des Tieres nicht rückzahlbar.